HALM 2 – Hessisches Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflegemaßnahmen

Seit 15.12.2023 gibt es eine neue Fassung der HALM2-Richtlinie. Für alle ab 2023 neu beantragten Maßnahmen werden die Maßgaben aus dieser Fassung angewendet. Für bestehende „Alt-Verträge“ aus dem Jahr 2022 gilt nach wie vor die Richtlinie vom 15.12.2022. Hier finden Sie beide Versionen:

HALM 2 Richtlinie vom 10.06.2025

HALM 2 Richtlinie vom 15.12.2022

Das Wichtigste in Kürze

Infoblatt C.1 Vielfältige Kulturen im Ackerbau

Rechner für HALM 2 C.1 und ÖR 2

Dauergrünland in NATURA2000-Gebieten und mit bestehenden HALM2 Verpflichtungen: Anzeigepflicht einer flachen Bodenbearbeitung bei Wildschäden, die über Pflegemaßnahmen wie Schleppen, Walzen oder Striegeln hinausgehen

Bei Dauergrünland in NATURA 2000-Gebieten sowie bei bestehenden HALM2 Verpflichtungen ist jede flache Bodenbearbeitung zur Beseitigung von Wildschäden, die durchgeführt wird, ist anzeigepflichtig. Die Anzeige muss mindestens 15 Werktage vor Beginn der Maßnahme erfolgen.

Nicht zur flachen Bodenbearbeitung zählen hingegen Pflegemaßnahmen wie Schleppen, Walzen oder Striegeln; diese sind daher nicht anzeigepflichtig.

Anzeigeformular flache Bodenbearbeitung DGL in Natura 2000 und HALM 2